ist eine Dateimanager App (für Android und iOS) mit der komplette Verzeichnisse automatisch synchronisiert werden können und die diese Dateien sicher Offline verfügbar macht.
die App verbindet sich mit dem Files2Share Server für die Anmeldung, den Datentransfer und alle Funktionen zum Datenaustausch. Der Server ist notwendig für den Betrieb.
Zugang zu allen Netzwerkdateien auf den Fileshares im Unternehmen. Dateien öffnen, bearbeiten, synchronisieren und auch auf die Unternehmensserver übertragen.
Über AD-Gruppen / User basierte Sicherheits-Einstellungen kann der Administrator einen speziellen mobilen View und konfigurieren.
Benutzer melden sich mit Ihrem AD Passwort an und werden direkt gegen das AD authentifiziert.
Diese Anmeldung erfolgt über den Files2Share Server der im pass-through Modus arbeitet. Zugangsberechtigungen werden direkt über AD-Gruppen konfiguriert.
Auf Verzeichnisse und Dateien auch mobil zugreifen und für den Datenaustausch bereitstellen.
Mit den Microsoft Office Konnektoren ist ein Öffnen und Bearbeiten direkt mit den Office Apps möglich. Mit den Files2Go Apps für iOS und Android behalten Sie auch mobil den Überblick über Ihren persönlichen Datenaustausch.
Die Apps können selektiv Benutzern freigeschaltet werden und stehen als Appstore oder Enterprise Apps zur Verfügung.
Die Offline Sync Funktion ermöglicht das automatische Synchronisieren von kompletten Laufwerken in den sicheren mobilen App Container.
Als Mitgründerin der ThatsMobile GmbH von Anfang an dabei mit Schwerpunkt Vertrieb und Finanzen.
Frau Solovyova hat einen Universitätsabschluss in Psychology und Sprachen und ist neben der ThatsMobile auch Geschäftsführerin der Quadecco Gruppe.
Nach seinem Studium der Physik der Berufseinstieg in die Softwareentwicklung.
Dann erste Erfahrungen als Projektleiter und ab 1997 als Geschäftsführer Gründung der AlphaCom und Aufbau eines Internet Service Providers der 2001 von der Completel GmbH (heute Versatel bzw. 1und1) übernommen worden ist.
Von 2003 bis zum Verkauf an Blackberry 2012 war er an der ubitexx GmbH beteiligt und hat dort als CTO die erste professionelle Mobile Device Management Lösung in Deutschland entwickelt.
Seit 2009 als Gründer und Geschäftsführer in der ThatsMobile GmbH.
Für den Testzugang für folgende Produkte:
· Files2Share Server
· Files2Apps iOS / Android
Die Software wird für einen begrenzten Zeitraum (Standard 30 Tage – kann verlängert werden) kostenfrei lizenziert zum Zwecke der Test-Nutzung.
OnSite Testnutzer (1 bis 4)
1. Der Lizenznehmer darf die Software auf kompatiblen Computern oder Handhelds seiner Wahl installieren. Der Lizenznehmer darf die Software im Rahmen des technisch möglichen und der realisierten Funktionen uneingeschränkt nutzen. Sofern Zugriffe auf die Webschnittstelle erfolgen und Teile des Web-Codes auf den zugreifenden Computer übertragen werden, ist das natürlich eine erlaubte Nutzung des lizensierten Standorts.
2. Für den Testbetrieb sind 5 interne Benutzer und je Benutzer bis zu 10 Endpunkte (Handhelds oder Computer) zugelassen. Die Anzahl der Shares und der Share-Benutzer ist nicht beschränkt.
3. Als Benutzer im Sinne interner Benutzer wird gewertet wenn sich die Person mit einem lokalen Benutzer oder Netzwerkbenutzerzugang anmeldet. Als Benutzer im Sinne externer Benutzer wird gewertet wenn sich die Person über ein in der externen Benutzerliste befindliches Konto anmeldet.
Online Testnutzer (4 bis 5)
4. Der Lizenznehmer erhält einen Testzugang (Username und Passwort) den er für den WebClient und die mobilen Apps nützen kann.
5. Der Lizenznehmer darf den Zugang nur für Testzwecke nützen. Dafür werden ausreichende Speicher- und Zugangskapazitäten bereitgestellt (max 20 GB Diskspace, 20 Zugangspunkte, 20 externe User). Sofern der Anbieter eine irreguläre Nutzung des Testzugangs feststellt, kann er diesen ohne Angabe von Gründen umgehend schließen.
1. Der Testzeitraum ist im Regelfall auf 30 Tage begrenzt und kann vom Anbieter verlängert oder ohne Angabe von Gründen auch vorzeitig beendet werden. Ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Mindestnutzungsdauer besteht nicht.
1. Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Die aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen der Firma ThatsMobile GmbH in 85540 Haar zu. Die Software enthält urheberrechtlich geschütztes Material sowie Betriebsgeheimnisse, zu deren Wahrung sich der Lizenznehmer verpflichtet. Es ist verboten, die Software zu dekompilieren, rückassemblieren oder auf andere Weise in allgemein lesbare Form umzuwandeln, sowie die Software oder Teile der Software, sowie hieraus abgeleitete Produkte zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, oder herzustellen. Außerdem ist es verboten, den Quellcode der Software zugänglich zu machen.
2. Die Software wird als gesamtes Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
3. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist verboten. Ausgenommen sind alle Änderungen die im Rahmen der erlaubten und freigegebenen Anpassungen der Darstellung erfolgen (GUI-Customizings).
4. Zur Software gehörendes Schriftmaterial ist ebenfalls urheberrechtlich geschützt.
5. Die Software sowie das dazu gehörende Schriftmaterial darf ausschließlich zur eigenen Nutzung nach §§ 1-3 dieses Vertrags vervielfältigt oder verbreitet werden.
6. Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder sonst wie zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten oder zu verleasen.
1. Der Lizenznehmer trifft angemessene Maßnahmen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.
2. Verletzt ein Mitarbeiter des Lizenznehmers das Urheberrecht des Lizenzgebers, ist der Lizenznehmer verpflichtet, nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere den Lizenzgeber unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
1. Der Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung für Schäden die sich aus der Nutzung der Software durch den Lizenznehmer ergeben.
2. Der Testbenutzer stellt den Anbieter von allen Verpflichtungen und Rechtsfolgen frei die durch die Nutzung des Testzugangs dem Anbieter entstehen. Der Testbenutzer übernimmt die vollständige Haftung für alle mögliche Rechtsverstöße die in Zusammenhang mit seinem Zugang stehen. Dazu zählt auch eine Fremdnutzung aufgrund eines offengelegten Passworts.
1. Telefonischer Support oder Support per Email Ticketsystem hinsichtlich der dem Vertrag zu Grunde liegende Software ist im üblichen Rahmen inbegriffen und für den Fall von technischen Störungen der Software.
2. Nicht im Support enthalten sind Erklärungen der Bedienung der Software, Dienstleistungen an den PC-Systemen oder dem Netzwerk des Lizenznehmers sowie Installationen der Software und deren Updates. Ebenso nicht enthalten sind Arbeiten an Ihren Datenbeständen (z.B. Datenimporte). Alle Supportleistungen berechnen wir dann nach vorheriger Absprache mit dem Lizenznehmer zu unserem Stundensatz im 15 Minuten Takt.
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen vertraulich zu behandeln und unbefristet geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist.
2. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass alle von ihm beauftragten Personen eine Verpflichtungserklärung im Rahmen von §5 BDSG abgegeben haben und zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
3. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
4. Der Lizenznehmer wird hiermit davon unterrichtet, dass der Lizenzgeber seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt.
1. Die Testnutzung ist kostenfrei.
1. Für zusätzliche Dienstleistungen des Lizenzgebers, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, gelten die hierfür jeweils aktuellen Preislisten des Lizenzgebers. Mit Abschluss dieses Vertrages werden dem Lizenznehmer die aktuellen Preislisten ausgehändigt bzw. zugänglich gemacht. Soweit sich die Preislisten ändern, werden diese dem Lizenznehmer zugesandt. Widerspricht der Lizenznehmer den aktuellen Preisen/ Gebühren nicht innerhalb von 2 Wochen, so gelten die dort aufgeführten Preise für die zukünftige Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Lizenzgebers als vereinbart.
1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Anbieter berechtigt und verpflichtet alle Daten im Testzugang des Lizenznehmers zu Löschen.
1. Zusätzliche Abreden, Ergänzungen und Änderungen des Vertrags zwischen dem Lizenznehmer und dem Mitarbeiter des Lizenzgebers bedürfen für Ihre Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Geschäftsleitung des Lizenzgebers.
2. Sollte sich herausstellen, dass Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sind, so soll der Lizenzvertrag dadurch nicht im Ganzen berührt werden. Es soll vielmehr die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzt werden, die dem Sinn diese Lizenzvertrags am nächsten kommt.
3. Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München, sofern der Kunde Kaufmann oder einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat.
5. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Lizenzgebers in Haar.
Haar bei München am 01.07.2018
ThatsMobile GmbH
Flurstr. 9
D-85540 Haar